Piloten klagen gegen Altersgrenze (3): Schlussanträge des Generalanwalts (EuGH)

Wir vertreten mehr als 60 Piloten der Deutsche Lufthansa AG und der Condor GmbH, die sich gegen die von der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. (VC) verteidigte tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren wehren. Sie halten die willkürliche Altersgrenze für eine Altersdiskriminierung nach dem AGG und nach der europäischen Grundrechtscharta. In einem führenden Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es unter europäischem Unionsrecht seine Jahrzehnte alte Rechtsprechung aufrechterhalten kann, nach der ein Fliegen über 60 ein Sicherheitsrisiko darstelle. Das BAG räumt ein, dass es für das vermutete altersbedingte Risiko keine Belege gebe, möchte aber dennoch an seiner Rechtsprechung festhalten. Die deutsche Regierung und die irische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH die Auffassung vertreten, Piloten, die älter als 60 sind, stellten ein Sicherheitsrisiko dar, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland entsprechend internationalen Regelungen ein Fliegen bis 65 erlauben. Die Altersbegrenzung besteht auch nur bei der Deutsche Lufthansa und bei Condor (bis 2008).Bei allen Lufthansa-Tochtergesellschaften, etwa Lufthansa CityLine und Lufthansa Cargo wird bis 65 geflogen. Wer morgens von Frankfurt nach Brüssel fliegt, fliegt mit einem Airbus der Lufthansa, in der Piloten jünger als 60 fliegen. Wer abends mit dem gleichen Ticket mit Lufthansa von Brüssel zurück nach Frankfurt fliegt, sitzt in einem kleineren Flugzeug der Lufthansa CityLine, die z.B. von Augsburg Airways betrieben wird. Im Cockpit sitzen Piloten über 60. Im Einklang mit den klagenden Piloten hat die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme an den EuGH dies als einen Verstoß gegen die Kohärenz, also ein Verstoß gegen einheitlich geltende Rechtsregeln ohne Ausnahme, gesehen.

 

In seinen Schlußanträgen zu diesem Verfahren hat der Generalanwalt am 19.05.2011 dem EuGH empfohlen, die Vorlagefrage des BAB dahin zu beantworten, dass die tarifliche Altersgrenze von 60 nach Artikel 21 der Grundrechtscharta der Europäischen Union verboten sei. Der Generalanwalt stellt unter anderem fest, dass die Gewerkschaften für Regelungen der Sicherheit nicht zuständig sind. Die tarifliche Altersgrenze bei Lufthansa stelle eine europarechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Der EuGH folgt meist dem Votum des Generalanwalts. Das BAG wird seine tradierte Rechtsprechung deshalb aller Voraussicht nach aufgeben müssen.