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Aktuelle Blogbeiträge der Kanzlei

Die hier dargestellten Sachverhalte und Rechtsauffassungen stellen stets das persönliche Verständnis und die persönliche Meinung des Autors dar. Sie dienen unter keinen Umständen der allgemeinen oder individuellen Rechtsberatung im Einzelfall. Jede Haftung dafür ist ausgeschlossen. Jede Form der Rechtsberatung bedarf einer vorab geschlossenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Autor. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Haftung für in Betrieb befindliche Fahrzeuge – Kurze Verjährungsfristen widersprechen dem Unionsrecht

Dr. Ekkehard Helmig - 27. Februar 2019 - Blog

Die Abgasaffäre hat eine Prozessflut in Deutschland ausgelöst. Nachdem der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs im Verfahren VIII ZR 225/17 Ende Februar 2019 überraschend in einem Vorlagebeschluss aus einem eigentlich schon durch Revisionsrücknahme abgeschlossenen Verfahren zu erkennen gab, dass er verbotene Abschalteinrichtungen als Sachmangel ansehen könnte, haben sich die Chancen der Kläger ein wenig verbessert.

Ungeklärt sind weiterhin alle Fälle, in denen bereits die kaufvertraglichen Verjährungsfristen abgelaufen sind und deshalb die Käufer trotz verbotener Abschalteinrichtungen als Sachmangel und sonstigen Verstößen gegen Emissionsrecht leer ausgehen könnten. Die Verjährung wird die Automobilindustrie nach europäischem Recht über die Abgasverfahren hinaus noch über lange Jahre beschäftigen, jedenfalls bis es eine einheitliche europäische Lösung gibt.

Das ist die Folge insbesondere aus der am 05.07.2018 in Kraft getretenen neuen europäischen Typgenehmigungsverordnung 2018/858. Sie erweitert über die schon bestehenden Bestimmung hinaus die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden, Fahrzeuge aus dem Feld im Rahmen der Prüfungen der „Übereinstimmung im Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ über einen Zeitraum von fünf Jahren und u.U. länger auf ihre Konformität mit den europäischen Typgenehmigungsvorschriften zu überprüfen. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden reichen von der Auferlegung von Mängelbeseitigungsplänen an die Hersteller bis zur Stilllegung der Fahrzeug.

Nicht geregelt ist in der Verordnung, weil diese Fragen in den Bereich des nationalen Kaufrechts fällt, wer die Kosten einer Mängelbeseitigung trägt, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde die kaufvertraglichen Verjährungsfristen (Gewährleistungsfristen) für den einzelnen Käufer schon abgelaufen sind. Damit befasst sich dieser Blog-Beitrag, der zugleich Hinweise für die mögliche Rechtsverteidigung gibt. Dieser Aufsatz wird demnächst auch in englischer Fassung vorliegen.

 

Laden Sie sich hier den vollständigen Aufsatz herunter:

 

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